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   OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21   

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OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21 (https://dejure.org/2021,56597)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2021 - 7 U 34/21 (https://dejure.org/2021,56597)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. September 2021 - 7 U 34/21 (https://dejure.org/2021,56597)
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    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ansprüche eines gesetzlichen Rentenversicherers aus übergegangenem Recht Bindungswirkung eines Rentenbescheids Unfallbedingte Kausalität eines Erwerbsschadens Umfang eines Erwerbsschadens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2018 - 4 U 50/16

    Verkehrsunfall eines jungen Mannes direkt nach Abschluss der Lehre zum

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Die Ersatzpflicht greift vielmehr erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 43, juris).

    Hatte der Verletzte - wie hier - bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen, ist der Verdienst zu ermitteln, den er ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2010, VI ZR 186/08, VersR 2010, 1607; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 48, juris ).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO verbleibenden Risiken, etwa eines häufigen Wechsels der Arbeitsstelle oder dazwischen liegender Zeiträume der Arbeitslosigkeit, durch gewisse Abschläge Rechnung tragen kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14, VersR 2016, 415; VersR 2000, 233; VersR 1998, 700 (772) m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 22.9.2009, 4 U 394/08 und vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 67, juris).

    Hat der Schädiger dagegen eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 70, juris).

  • BGH, 25.06.2013 - VI ZR 128/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz zwar auch auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet (BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 = VersR 2013, 1050).

    Die Ersatzpflicht greift vielmehr erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 43, juris).

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom 25. Mai 1940 - VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368).

    Der Geschädigte kann auch gehalten sein, einen anderen als den erlernten Beruf aufzunehmen oder - im Rahmen der Zumutbarkeit - an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat, d.h. eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf verspricht und nicht - insbesondere aufgrund des unfallbedingten Gesundheitszustandes - von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18).

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Für die gebotene Schadensschätzung benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten; die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", nicht zu (BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874; Urteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 05.05.2009, VI ZR 208/08, Juris, Rn. 13) hat dies zur Folge, dass Zivilgerichte nicht anders über einen Sozialanspruch entscheiden dürfen als die dafür zuständigen Leistungsträger oder Gerichte; sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden.
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Hatte der Verletzte - wie hier - bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen, ist der Verdienst zu ermitteln, den er ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2010, VI ZR 186/08, VersR 2010, 1607; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 48, juris ).
  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Für die gebotene Schadensschätzung benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten; die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", nicht zu (BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874; Urteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
  • BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (BGH, Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96, VersR 1998, 772).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Der Geschädigte kann auch gehalten sein, einen anderen als den erlernten Beruf aufzunehmen oder - im Rahmen der Zumutbarkeit - an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat, d.h. eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf verspricht und nicht - insbesondere aufgrund des unfallbedingten Gesundheitszustandes - von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18).
  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
    Der Verletzte hat sodann vorzutragen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten; hat er nichts unternommen, kann dies je nach Fallgestaltung zu Beweiserleichterungen für den Schädiger oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; Urteil vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69, VersR 1971, 348).
  • BGH, 12.01.2016 - VI ZR 491/14

    Erstattungsanspruch eines Bundeslandes für an einen Straftatverletzten erbrachte

  • BGH, 20.04.1999 - VI ZR 65/98

    Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 398/94

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten; Pflicht zum Einsatz der verbliebenen

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 268/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88

    Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Einstellung einer Ersatzkraft in einem

  • BGH, 01.12.1970 - VI ZR 88/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem von

  • OLG Frankfurt, 05.10.1995 - 12 U 181/94

    Ersatzfähigkeit eines verkehrsunfallbedingten Verdienstausfallschadens infolge

  • RG, 25.05.1940 - VI 234/39

    1. Wie hat sich der Beklagte gegenüber einer Feststellungsklage zu verhalten,

  • OLG Brandenburg, 18.09.2023 - 2 U 38/22

    Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst

    Diese Kausalität ist gegeben, wenn die Sozialleistungen ohne den Unfall nicht zu erbringen gewesen wären (Küppersbusch/Höher, in: dies., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 583), was im Streitfall von dem zur Entscheidung über den übergegangenen Anspruch berufenen Zivilgericht festzustellen ist; von der Bindungswirkung des § 118 SGB X ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden hingegen nicht umfasst (s. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 07.09.2021 - 7 U 34/21, BeckRS 2021, 46425, Rn. 20 m.w.N.).
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